Entwicklungsstand bei Fahrzeugen

Entspricht der technische Stand eines Kraftfahrzeugs nicht dem allgemeinen Stand der Technik, liegt ein Sachmangel vor.

Käufer eines Neuwagens haben Anspruch darauf, dass das erworbene Fahrzeug auch dem allgemeinen Stand der Technik entspricht. Dabei ist nach Auffassung der Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe nicht nur auf den Entwicklungsstand der aktuellen Serie selbst abzustellen. Vielmehr bemisst sich der allgemeine Stand der Technik nach dem Entwicklungsstand aller vergleichbaren Modelle, auch von Wettbewerbern. Spätestens dann, wenn das gekaufte Fahrzeug technisch hinter dem Niveau des Vorgängermodells zurückbleibt, kann der Käufer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten.

 
 
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